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§ 2 ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKAG
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürKAG – Ermächtigungsgrundlage

(1) Abgaben werden auf Grund einer besonderen Satzung erhoben.

(2) Die Satzung muss den Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

(3) Soweit Abgabepflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

(4) Satzungen über die Erhebung von Steuern bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigen würde.

(4a) Satzungen über die Erhebung von Abgaben für leitungsgebundene Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn

  1. 1.

    ein Satzungsmuster des für kommunales Abgabenrecht zuständigen Ministeriums nicht vorliegt oder

  2. 2.

    vom Satzungsmuster des für kommunales Abgabenrecht zuständigen Ministeriums abgewichen wird.

Wird nicht vom Satzungsmuster des für kommunales Abgabenrecht zuständigen Ministeriums abgewichen, gilt Absatz 5 entsprechend. Die Satzungsmuster werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.

(5) Die übrigen Satzungen müssen vor Ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Kommune die Eingangsbestätigung für die anzuzeigende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn dies die Rechtsaufsichtsbehörde ausdrücklich zulässt. Die Bestimmungen über die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(6) Verträge über Abgaben sind nur bei Ablösungen, Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig. An Stelle der Erhebung von Gebühren und Beiträgen können die Gemeinden und Landkreise vertraglich die Zahlung von kostendeckenden Entgelten vereinbaren, wenn eine Mehrbelastung anderer Entgeltschuldner hierdurch nicht eintritt.