§ 19 ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Verweisung, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften
§ 19 ThürKAG – Geldbußen
Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.