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§ 12 ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt  – Einzelne Abgaben

Titel: Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKAG
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürKAG – Benutzungsgebühren

(1) Die Kommunen können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Benutzungsgebühren sollen erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Nehmen eines Anschlusses ist keine Benutzung im Sinne dieses Gesetzes. Insofern durch die Träger der Straßenbaulast keine, den Anforderungen des § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder der Ernennung einer von einer Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage erfolgt, sind Benutzungsgebühren auch von den Trägern der Straßenbaulast für Einleitungen von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die Einrichtung der Abwasserbeseitigung zu erheben.

(2) Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Wirtschaftliche Unternehmen und Beteiligungen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Körperschaft abwerfen. Soweit ein Benutzungszwang besteht, soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 - so zu bemessen ist, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle auch noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung unzulässig.

(3) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gehören insbesondere angemessene Abschreibungen von den Kosten für die Beschaffung sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals; zulässig sind auch angemessene Abschreibungen von den Kosten für die Wiederbeschaffung, bezogen auf den Zeitpunkt der Gebührenkalkulation sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Die bei der Abschreibung zugrundezulegenden Wiederbeschaffungskosten sind in entsprechender Weise zu kürzen wie das Anlagekapital nach Satz 2; dies gilt für die Zuwendungen nur insoweit, wie der Wille des Zuwendungsgebers darauf gerichtet ist, die Gebührenpflichtigen zu entlasten.

(4) Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen.

(5) Die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung hat dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen. Progressive und degressive Gebührenbemessung sind bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zulässig. Wasser- und Abwassergebühren können insoweit degressiv bemessen werden, wie bei zunehmender Leistungsmenge eine Kostendegression eintritt.

(6) Bei der Gebührenbemessung können die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, sind bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

(7) Auf die Gebührenschuld aus einem Dauerbenutzungsverhältnis können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.