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§ 11 ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt  – Einzelne Abgaben

Titel: Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKAG
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürKAG – Verwaltungskosten

(1) Soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgehen, können als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, von diesem Verwaltungsgebühren erhoben werden. Zusätzlich sind die entstandenen Auslagen zu erstatten.

(2) Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Interesses des Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges decken.

(3) Für Widerspruchsbescheide wird eine Gebühr erhoben, wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr für das Widerspruchsverfahren beträgt höchstens das anderthalbfache der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(4) Die §§ 2 und 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Kommunen können an Stelle einer eigenen Kostensatzung mit Gebührenverzeichnis durch Satzung das Verwaltungskostengesetz nebst Gebührenverzeichnis für den eigenen Wirkungskreis für anwendbar erklären.