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Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2015
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015
(Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)

Vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 98) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Feststellung des Landeshaushaltsplans1
Kreditermächtigungen2
Deckungsfähigkeit3
Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich4
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen5
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen6
Personalwirtschaftliche Regelungen7
Leerstellen, Abordnungen8
Sperren9
Besondere Buchungsbestimmungen10
Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen11
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen12
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen13
Gleichstellungsbestimmung14
Fortgeltung15
Inkrafttreten16
  
LANDESHAUSHALTSPLAN 2015Anlage
(1) Red. Anm.:

Zur Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2016/2017 siehe Thüringer Haushaltsgesetz 2016/2017 vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 218)