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§ 81 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Vierter Abschnitt – Studierendenschaft

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 ThürHG – Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft, Personal

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von den Studierenden Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Für die Wirtschaftsführung der Studierendenschaft ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der die zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erforderlichen Ausgaben und Einnahmen sowie die Entwicklung des Vermögens der Studierendenschaft enthalten muss. Die Studierendenschaft ernennt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Erstellung des Jahresabschlusses (Haushaltsverantwortlicher). Näheres regelt die Satzung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 oder die Finanzordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, insbesondere die Bestimmung des Organs, welches den Haushaltsverantwortlichen benennt und über dessen Entlastung entscheidet.

(2) Zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften festlegen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft wird vom Rechnungshof geprüft.

(3) Die Studierendenschaft wird von der Hochschule unterstützt; diese übernimmt insbesondere den Einzug der Beiträge und stellt im Rahmen des Möglichen Räume zur unentgeltlichen Nutzung zu Verfügung.

(4) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend; Näheres ist in der Satzung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 oder der Finanzordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 zu regeln. Die Studierendenschaft ist berechtigt, zur Abwendung des Haftungsrisikos in Bezug auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden Versicherungsverträge abzuschließen. Der Abschluss der Versicherungsverträge ist dem Präsidenten anzuzeigen. Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassene Rechtsverordnungen oder eine Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft dadurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen.

(5) Die Studierendenschaft darf eigenes Personal beschäftigen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 80 Abs. 1 erforderlich ist. Abweichend von § 96 Abs. 1 stehen diese Arbeitnehmer im Dienst der Studierendenschaft. Für diese Arbeitnehmer gelten die für das Land jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen.