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§ 79 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Vierter Abschnitt – Studierendenschaft

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 ThürHG – Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht

(1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidenten. § 18 gilt entsprechend. Satzung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Präsidenten; für die Bekanntmachung gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.