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§ 67 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Erster Abschnitt – Hochschulzugang

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 ThürHG – Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen

(1) Zum Studium berechtigt

  1. 1.

    in grundständigen Studiengängen einer Hochschule nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,

  2. 2.

    in grundständigen Fachhochschulstudiengängen oder dualen Studiengängen an der Dualen Hochschule die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,

  3. 3.

    in grundständigen Studiengängen einer Hochschule nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10

    1. a)

      die positive Entscheidung einer Hochschule nach dem erfolgreichen Absolvieren eines Probestudiums nach § 70 Abs. 1 oder das Bestehen einer Eingangsprüfung nach § 70 Abs. 2,

    2. b)

      das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung,

    3. c)

      der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker oder zum staatlich geprüften Betriebswirt,

    4. d)

      der erfolgreiche Abschluss einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung,

    5. e)

      der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen beruflichen Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 2 als mit der Meisterprüfung gleichwertig festgestellt ist oder von der Hochschule als gleichwertig festgestellt wird,

  4. 4.

    in konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen ein erster Hochschulabschluss, ein Abschluss einer Verwaltungsfachhochschule oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen; für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber hinaus der Nachweis von qualifizierten berufspraktischen Erfahrungen in der Regel nicht unter einem Jahr erforderlich.

Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium das Nähere über die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer beruflichen Fortbildung mit einer Meisterprüfung und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. d der Meisterprüfung gleichwertig sind. Ferner kann es in einer Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. e der Meisterprüfung gleichstellen.

(2) Studienbewerber, die ein Studium in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation.

(3) Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium legt aufgrund der außerhalb dieses Gesetzes vorhandenen Ermächtigungen im Wege von Rechtsverordnungen fest, welche außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Abschlüsse die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln. Soweit ausländische Hochschulzugangsberechtigungen der Anerkennung bedürfen, regelt das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichbarkeit dieser Berechtigungen mit der Hochschulreife in Thüringen und das Verfahren.

(4) Das Ministerium kann im Benehmen mit der betroffenen Hochschule durch Rechtsverordnung für einzelne Studiengänge bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nachzuweisen ist, wenn diese Berufsausbildung im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.

(5) Auf Antrag einer Hochschule kann das Ministerium durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang durch erfolgreiches Bestehen einer Zugangsprüfung für Studienbewerber regeln, die nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge der Hochschule. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 wird im Einvernehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium erlassen und regelt insbesondere

  1. 1.

    die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren,

  2. 2.

    die Zulassungsvoraussetzungen zur Zugangsprüfung,

  3. 3.

    die Rechtsstellung der Studienbewerber bis zum Abschluss der Zugangsprüfung.

Sofern eine Hochschule zur Durchführung der Zugangsprüfung berechtigt wird, kann sie sich wegen der Zugangsprüfung, einschließlich der Vorbereitung auf die Zugangsprüfung, der Unterstützung Dritter bedienen. Die nähere Ausgestaltung einer Zusammenarbeit nach Satz 4 regelt die Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung, in der sicherzustellen ist, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, die Zugangsprüfung abzunehmen und die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten.