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§ 57 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Erster Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 ThürHG – Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildungsangebot der Hochschulen umfasst

  1. 1.

    weiterbildende Masterstudiengänge,

  2. 2.

    berufsbegleitende, grundständige, der Weiterbildung dienende Bachelorstudiengänge,

  3. 3.

    weiterbildende Studien und

  4. 4.

    sonstige Weiterbildungsveranstaltungen.

(2) Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft; in weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet wurden, berücksichtigt werden. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.

(3) In Einzelfällen kann auch die Einrichtung von berufsbegleitenden, grundständigen, der Weiterbildung dienenden Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abschließen, in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 vereinbart werden. Studiengänge nach Satz 1 sollen nur dann eingerichtet werden, wenn die Hochschule einen fachlich gleichen oder einen fachlich weitgehend entsprechenden Studiengang als grundständigen, gebührenfreien Präsenzstudiengang anbietet. Weitere Voraussetzungen für die Einrichtung von Studiengängen nach Satz 1, insbesondere zu den Anforderungen und Inhalten dieser Studiengänge, sind in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 zu regeln.

(4) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit, der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.

(5) Die Hochschulen können Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auf privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Wird die Weiterbildung in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt und wird nach erfolgreicher Teilnahme an dieser Weiterbildung ein Hochschulgrad oder ein gemeinsames Zertifikat vergeben, hat die Hochschule in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass ihr die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot zu entwickeln und die Prüfungen abzunehmen. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen einer Weiterbildung, die in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt wird, gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Personals mit Lehraufgaben der Hochschule.

(6) Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Lehraufgaben in der von der Hochschule angebotenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Weiterbildung übernehmen, kann dies vergütet werden. Die Vergütung von Lehraufgaben nach Satz 1 ist ausschließlich aus den in der jeweiligen Weiterbildung erzielten Einnahmen zu finanzieren.