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§ 38 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Dritter Unterabschnitt – Sonstige Organisationseinheiten

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürHG – Selbstverwaltungsstruktur

(1) In der Grundordnung regeln die Hochschulen die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene und bestimmen, dass Selbstverwaltungseinheiten mit besonderen Organen und Gremien gebildet werden, insbesondere Fachbereiche, Fakultäten, Abteilungen oder Departments.

(2) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind körperschaftlich organisiert. Sie nehmen in ihren Bereichen die Aufgaben der Hochschule in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Grundordnung wahr. Ihnen werden unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des Gesamtbudgets der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zugewiesen.

(3) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Grundordnung zuständig für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und erhalten, soweit sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten sowie die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich sind, abweichend von § 35 Abs. 1 Nr. 1 auch die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über Prüfungsordnungen und Studienordnungen.

(4) Alle Selbstverwaltungseinheiten der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab.