§ 140 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen
Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 140 ThürHG – Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihr Status als Hochschulmitglied, ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer und ihre dienstrechtliche Stellung bleiben für die Dauer ihres im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert.