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§ 132 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 ThürHG – Nachdiplomierung

(1) Absolventen einer Fach- oder Ingenieurschule wird auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen nach § 131 Abs. 1 festgestellt wurde und der Inhaber des Abschlusses entweder eine vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen oder den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit erbracht hat. Die Zusatzausbildung soll an einer Fachhochschule durchgeführt werden. Sie kann berufsbegleitend erfolgen. Das Nähere zum Verfahren der Nachdiplomierung regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Absolventen von Hochschulen, welchen ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Hauptprüfung oder den Hochschulabschluss ohne Anfertigung einer Diplomarbeit erteilt wurde, wird bei einer fachhochschulverwandten Ausbildung auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 131 Abs. 1 festgestellt wurde.

(3) Absolventen von kirchlichen Bildungseinrichtungen, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder haben, wird auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 131 Abs. 1 festgestellt wurde.