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§ 127 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 127 ThürHG – Institut an der Hochschule

(1) Eine rechtlich selbständige wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule kann von der Hochschule als Institut an der Hochschule anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    die Einrichtung auch Aufgaben der Hochschule nach § 5 wahrnimmt, die von der Hochschule nicht in gleichwertiger Weise erfüllt werden können, und diese in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,

  2. 2.

    die Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind und

  3. 3.

    die wissenschaftliche Einrichtung sich zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Hochschule verpflichtet.

Die Einrichtung soll sich überwiegend aus Mitteln Dritter finanzieren.

(2) Das Zusammenwirken zwischen den anerkannten Instituten nach Absatz 1 Satz 1 und den Hochschulen wird durch Vertrag geregelt.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 ist zeitlich zu befristen; sie kann nach Überprüfung verlängert werden.

(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 kann unabhängig von ihrer Befristung widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von der Einrichtung nicht mehr erfüllt werden.