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§ 120 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Duale Hochschule → Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 ThürHG – Kooperationsausschüsse

(1) Für die Koordination der Zusammenarbeit mit Kooperationshochschulen nach § 111 Abs. 2 Nr. 3 bildet die Duale Hochschule jeweils einen Kooperationsausschuss, dem mit paritätischer Mitglieder- und Stimmenverteilung Vertreter der Dualen Hochschule und Vertreter der Kooperationshochschule angehören. Dabei ist eine angemessene Repräsentation aller Statusgruppen der Hochschule zu gewährleisten.

(2) Die Kooperationsausschüsse haben die Aufgabe, die Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und der Kooperationshochschule vorzunehmen. Sie geben gegenüber dem Präsidium Empfehlungen zur Entwicklung von weiterbildenden Masterstudiengängen und Weiterbildungsangeboten.

(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 ist in der Grundordnung der Dualen Hochschule und in den zwischen der Dualen Hochschule und der jeweiligen Kooperationshochschule abzuschließenden Vereinbarungen zu regeln.