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§ 113 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Duale Hochschule → Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 ThürHG – Präsidium

(1) Das Präsidium hat über die in § 29 Abs. 1 genannten Zuständigkeiten hinaus die Aufgabe, die Studienkapazitäten nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 sowie des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 1, Satz 5 und 6 und Abs. 2 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen und festzulegen.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium.

(3) Der Präsident bestellt nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 aus dem Kreis der am Campus Eisenach tätigen Professoren einen Vizepräsidenten als seinen ständigen Vertreter. Die Bestellung weiterer Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.