§ 107 ThürHG - Wahlversammlung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Wahlversammlung entscheidet über die Wahl und Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands nach § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1.
(2) Die Wahlversammlung setzt sich aus den Fakultätsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt der Verwaltungsratsvorsitzende.