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§ 107 ThürHG - Wahlversammlung

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Wahlversammlung entscheidet über die Wahl und Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands nach § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1.

(2) Die Wahlversammlung setzt sich aus den Fakultätsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt der Verwaltungsratsvorsitzende.