§ 21 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Die Berufsausübung
§ 21 ThürHeilBG – Berufspflichten
Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- 1.sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
- 2.soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte und praktizierende Tierärzte tätig sind, am Notfalldienst teilzunehmen,
- 3.soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte, praktizierende Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.