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§ 2 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürHeilBG – Mitglieder der Kammern

(1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde (§ 18) tätigen Berufsangehörigen, denen jedoch der freiwillige Beitritt offen steht. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt ebenfalls offen. Darüber hinaus können die Kammern für Angehörige der in Satz 1 genannten Berufsgruppen durch Satzung Regelungen für eine freiwillige Mitgliedschaft treffen, sofern sie nicht bereits Mitglied einer anderen Kammer sind. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewandt oder mitverwendet wird oder angewandt oder mitverwendet werden kann.

(2) Jeder Kammerangehörige hat sich binnen eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung binnen fünf Tagen, nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kammer und dem zuständigen Gesundheitsamt oder, wenn er Tierarzt ist, dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden; er hat ihnen die Beendigung seiner Berufsausübung und den Wohnsitz- und Niederlassungswechsel anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

(2a) Das Verfahren nach Absatz 2 Halbsatz 1 kann für Tierärzte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).

(3) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammerangehörigen. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben sowie deren Änderung mitzuteilen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere

  1. 1.
    Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift,
  2. 2.
    Staatsexamen, Approbation oder Berufserlaubnis, erforderlichenfalls Arbeitserlaubnis, zuerkannte Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen und Gebiete, in denen derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  3. 3.
    der Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade,
  4. 4.
    die Form, in der die Berufsausübung erfolgt.

(4) Die Kammern regeln das Nähere zu den Absätzen 2 und 3 in einer Meldeordnung.