§ 19 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Die Aufsicht
§ 19 ThürHeilBG – Aufsicht über die Versorgungswerke
(1) Die Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht nach dem Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz.
(2) Werden bei der Aufsicht über die Versorgungswerke Belange anderer Ministerien berührt, holt die im Gesetz nach Absatz 1 bestimmte Aufsichtsbehörde deren Benehmen ein. Bei der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen rechtlich unselbständiger Versorgungswerke holt die Aufsichtsbehörde das Einvernehmen des jeweils für die Kammeraufsicht zuständigen Ministeriums ein.