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§ 18 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Die Aufsicht

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürHeilBG – Aufsicht über die Kammern

(1) Die Kammern unterstehen der Aufsicht des Landes.

(2) Aufsichtsbehörde über die Kammern, mit Ausnahme der Versorgungswerke, ist das für das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Seine Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und der Satzung.

(3) Die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht gelten entsprechend. In diesem Rahmen kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse, die den Rechtsvorschriften widersprechen, auch aufheben.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.

(5) Zu Tagungen der Kammerversammlungen ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen; ihr Vertreter ist jederzeit mit seinen Ausführungen zu hören.

(6) Eine Kammerversammlung ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde darum ersucht.