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§ 7 ThürGleichG - Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ThürGleichG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
15-1

(1) In Bereichen, in denen Frauen oder Männer unterrepräsentiert sind, werden mindestens ebenso viele Angehörige der unterrepräsentierten Gruppe, die die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation aufweisen, zum Vorstellungsgespräch eingeladen oder in ein besonderes Auswahlverfahren einbezogen, sofern Bewerbungen von Frauen beziehungsweise Männern in ausreichender Zahl vorliegen.

(2) Das Auswahlgremium einer Dienststelle soll möglichst zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.