§ 27 ThürGleichG - Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gleichstellungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürGleichG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 15-1
Die in § 1 genannten Stellen sind verpflichtet, in allen Phasen eines Gesetzgebungsverfahrens sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu achten. Gleiches gilt bei der Haushaltsaufstellung und Haushaltsdurchführung.