§ 9 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Zusammenarbeit
§ 9 ThürGGO – Arbeitsprogramm
Auf der Grundlage wesentlicher programmatischer Aussagen des Ministerpräsidenten und der Landesregierung wird ein Arbeitsprogramm erstellt. Daraus wird ein Gesetzgebungsprogramm abgeleitet. Das von der Landesregierung beschlossene Arbeits-/Gesetzgebungsprogramm wird von der Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit den Ministerien fortgeschrieben.