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§ 9 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zusammenarbeit

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 9 ThürGGO – Arbeitsprogramm

Auf der Grundlage wesentlicher programmatischer Aussagen des Ministerpräsidenten und der Landesregierung wird ein Arbeitsprogramm erstellt. Daraus wird ein Gesetzgebungsprogramm abgeleitet. Das von der Landesregierung beschlossene Arbeits-/Gesetzgebungsprogramm wird von der Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit den Ministerien fortgeschrieben.