Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zusammenarbeit

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 7 ThürGGO – Beteiligung anderer Ministerien

(1) Das federführende Ministerium ist dafür verantwortlich, dass Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien berühren, mit diesen Ministerien rechtzeitig und ausreichend erörtert werden. Insbesondere werden Kabinettvorlagen und Vorlagen, die dem Landtag zuzuleiten sind, in der Weise abgestimmt, dass das federführende Ministerium einen Entwurf vorbereitet und diesen den beteiligten Ministerien rechtzeitig vor der Zuleitung an die Staatskanzlei oder an den Landtag zur Mitzeichnung vorlegt.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist bei allen allgemeinen Fragen der Organisation, in Grundsatzfragen des Datenschutzes sowie des öffentlichen Dienstes, das für Justiz zuständige Ministerium bei allen verfassungsrechtlichen Fragen rechtzeitig zu beteiligen. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist bei allen Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen, auch bei finanziellen Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte sowie in Grundsatzfragen der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung rechtzeitig zu beteiligen.

(3) Vorschläge für die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe A 16, die Einstellung vergleichbarer Beschäftigter mit außertariflicher Entgeltzahlung oder eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrags sind mit dem für Inneres zuständigen Ministerium in beamten- und dienst-rechtlicher Hinsicht, mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in tarif-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht sowie mit der Staatskanzlei abzustimmen.

(4) Das für Gleichstellungspolitik zuständige Ministerium ist bei allen Fragen zu beteiligen, die die Zuständigkeiten der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen. Die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann koordiniert die Umsetzung von Gender Mainstreaming in den Ministerien und in der Staatskanzlei. Vor der Beteiligung des Ministeriums nach Satz 1, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1, sind die in den Ministerbüros für die Koordinierung der gleichstellungspolitischen Aufgaben zuständigen Bediensteten (Gender Koordinatoren) zu beteiligen. Die Beteiligung ist dem für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium mitzuteilen.

(5) Das für Gleichstellungspolitik zuständige Ministerium ist bei allen Fragen zu beteiligen, die die Zuständigkeiten des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen betreffen.

(6) Das für Migration zuständige Ministerium ist bei allen Fragen zu beteiligen, die die Zuständigkeit des Beauftragten für Integration, Migration und Flüchtlinge betreffen.