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§ 6 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Zeichnungsbefugnis

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 6 ThürGGO – Mitzeichnung

(1) Sind von einem Vorgang andere Referate, Referatsgruppen oder andere Abteilungen sachlich berührt, ist der Entwurf vor der Schlusszeichnung mit diesen abzustimmen. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet der nächsthöhere Vorgesetzte. Für die Einhaltung von Fristen ist der federführende Referatsleiter verantwortlich.

(2) Wer mitzeichnet, ist für den sachlichen Inhalt des Entwurfs mitverantwortlich, soweit sein Aufgabenbereich berührt ist.

(3) Die Mitzeichnung hat grundsätzlich der abschließenden Zeichnung voranzugehen. Kann eine dringende Sache den zu Beteiligenden nicht zur Mitzeichnung vorgelegt werden, so ist sie ihnen nach Abgang zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

(4) Mitzeichnende Referatsleiter, Referatsgruppenleiter oder Abteilungsleiter dürfen den Entwurf nur im Einvernehmen mit dem federführenden Bearbeiter oder seinem beteiligten Vorgesetzten ändern. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, entscheidet der nächsthöhere gemeinsame Vorgesetzte.

(5) Wird ein Entwurf ohne Mitwirkung des Verfassers neu ausgefertigt, so ist der frühere Entwurf als überholt zu kennzeichnen und der Neuausfertigung beizufügen.