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§ 48 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 48 ThürGGO – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 31. August 2000 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Beschluss vom 10. Juli 2008 (GVBl. S. 307), außer Kraft.