§ 47 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Teil – Schlussbestimmungen
§ 47 ThürGGO – Geschlechteradressierung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung meinen jeweils alle Geschlechter.