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§ 41 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 41 ThürGGO – Bundesratssachen

(1) Die Mitglieder und die Beauftragten der Landesregierung haben im Bundesrat und in seinen Ausschüssen die Richtlinien der Politik und die Beschlüsse der Landesregierung zu vertreten.

(2) Der Minister bestimmt, wie die Sitzungen des Bundesrats fachlich im Ministerium vorbereitet werden. Er bestellt einen Referenten für die geschäftsmäßige Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrats.

(3) Das Nähere regelt eine Richtlinie der Landesregierung.