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§ 4 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Organisation

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 4 ThürGGO – Aufbau der Ministerien und der Staatskanzlei

(1) Die Ministerien und die Staatskanzlei gliedern sich grundsätzlich in Abteilungen und Referate. Referatsgruppen dürfen nur im Ausnahmefall gebildet werden. Eine Abteilung soll aus fünf bis neun Referaten bestehen. Ausnahmsweise kann sie aus mindestens vier Referaten bestehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend ist. Außerhalb von Abteilungen dürfen Organisationseinheiten nur gebildet werden, sofern sie der unmittelbaren Unterstützung der politischen Leitung dienen oder auf ausdrücklichen Beschluss der Landesregierung für bestimmte Sonderaufgaben eingerichtet werden. In den Fällen des Satzes 2 sowie bei der Errichtung neuer Abteilungen unterrichtet der Minister rechtzeitig vor der Umsetzung der Maßnahme die Landesregierung.

(2) In den Abteilungen für Allgemeine Verwaltung (Zentralabteilungen) sollen die Aufgaben Personalwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Haushalt, Innenrevision, Organisation, Informations- und Kommunikationstechnik, allgemeine Rechtsangelegenheiten, Innerer Dienst und Controlling von Förderprogrammen wahrgenommen werden. Die Erledigung dieser Aufgaben soll in nicht mehr als fünf Referaten erfolgen.

(3) Die Verteilung der Arbeitsgebiete ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan; Abwesenheitsvertretung ist darin kenntlich zu machen.

(4) Zur Koordinierung von besonderen, zeitbegrenzten Aktivitäten und Planungen können Arbeitsgruppen innerhalb der Ministerien sowie interministerielle Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe mit politischer Bedeutung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Eine politische Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn auf die Arbeit der interministeriellen Arbeitsgruppe in der Öffentlichkeit und im Landtag Bezug genommen werden soll.

(5) Der Staatssekretär ist der Vertreter des Ministers; er vertritt ihn in den laufenden Geschäften seines Geschäftsbereichs. Er ist dem Minister verantwortlich und unterstützt ihn bei

  1. 1.

    der Koordinierung der Arbeit der Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten,

  2. 2.

    der Vorbereitung von Entscheidungen der Landesregierung,

  3. 3.

    der Unterrichtung der Abteilungsleiter über die politischen Leitlinien und Planungen der Landesregierung sowie

  4. 4.

    der Zusammenarbeit mit den anderen Ministerien.

Die allgemeine Abwesenheitsvertretung des Staatssekretärs regelt der Minister.

(6) Der Abteilungsleiter leitet die Abteilung. Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte innerhalb der Abteilung verantwortlich und kann sich jederzeit in die Geschäfte der Referatsgruppen und Referate einschalten. Er informiert den Staatssekretär und den Minister über wichtige Vorgänge und unterrichtet die Referatsgruppenleiter und Referatsleiter über politische Leitlinien und Planungen. Einem Abteilungsleiter kann vorübergehend die Leitung mehrerer Abteilungen übertragen werden.

(7) Die Referatsgruppen innerhalb und außerhalb der Abteilungen werden von Referatsgruppenleitern geleitet. Der Referatsgruppenleiter ist verantwortlich für die Koordinierung referatsübergreifender Angelegenheiten der Referatsgruppe. Die Zuständigkeiten des Staatssekretärs, des Abteilungsleiters und der Referatsleiter bleiben unberührt.

(8) Der Referatsleiter leitet ein Referat. Er ist dafür verantwortlich, dass die dem Referat nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden Aufgaben sachgerecht und rechtzeitig erfüllt werden. Er lenkt und koordiniert die Tätigkeit der ihm zugeteilten Mitarbeiter. Er ist ferner dafür verantwortlich, dass der Abteilungsleiter unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge seines Aufgabenbereichs unterrichtet wird; er hat ihn über dienstliche Rücksprachen bei dem Minister oder dem Staatssekretär zu unterrichten.

(9) Den Referaten werden zur Unterstützung des Referatsleiters nach Bedarf Referenten, Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter zugeteilt.

(10) Referenten sind in der Regel Beamte des höheren Dienstes sowie Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen. Neben den ihnen übertragenen Aufgabengebieten unterstützen sie den Referatsleiter. Sie bereiten die Vorgänge unterschriftsreif vor, falls sie nicht selbst unterschriftsberechtigt sind.

(11) Sachbearbeiter sind in der Regel Beamte des gehobenen Dienstes sowie Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen. Sie bereiten die Vorgänge unterschriftsreif vor, falls sie nicht selbst unterschriftsberechtigt sind.

(12) Referenten und Sachbearbeiter sind dafür verantwortlich, dass die ihnen allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben sachgerecht und rechtzeitig erfüllt werden. Den Referenten und Sachbearbeitern ist nach Möglichkeit ein in sich abgeschlossenes Aufgabengebiet zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen.

(13) Die weiteren Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Referats durch Zuarbeit und sonstige Hilfstätigkeit.