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§ 39 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 39 ThürGGO – Berichtsersuchen

(1) Die Landesregierung gibt dem Landtag schriftlich Auskunft, ob und in welcher Weise sie Beschlüssen des Landtags mit Berichtsersuchen an die Landesregierung nachgekommen ist. Der vom federführenden Ministerium fertiggestellte Bericht ist der Staatskanzlei zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens eine Woche vor Ablauf der Frist vorliegt. Die Berichtstermine an den Landtag werden von der Staatskanzlei überwacht. Ist die Ausführung der Beschlüsse in der vom Landtag gesetzten Frist nicht möglich, so erteilt das federführende Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei dem Landtag einen Zwischenbescheid.

(2) Berichtsersuchen der Ausschüsse des Landtags sowie sonstigen Landtagsbeschlüssen kommen die Ministerien in eigener Verantwortung nach. Die Zuleitung der Berichte an den Landtag erfolgt über die Staatskanzlei. In Fällen von besonderer politischer Bedeutung ist vor der Ausführung der Ministerpräsident zu unterrichten.