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§ 38 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 38 ThürGGO – Behandlung von Petitionen

(1) Soweit zur Vorbereitung von Beschlüssen über Petitionen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über das Petitionswesen (ThürPetG) Auskunft verlangt oder Akten vorgelegt werden sollen, ist dem Anliegen unverzüglich von dem zuständigen Ministerium nachzukommen. Die Staatskanzlei erhält eine Ausfertigung der Stellungnahme.

(2) Das zuständige Ministerium regelt das Verfahren zur Auskunftserteilung für die Fälle, in denen sich der Petitionsausschuss unmittelbar an staatliche Behörden oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts wendet. Die Staatskanzlei erhält eine Information über die Regelung nach Satz 1. Auch in diesen Fällen erhält die Staatskanzlei eine Ausfertigung der jeweiligen Stellungnahme an den Petitionsausschuss.

(3) In den Fällen, in denen der Petitionsausschuss durch Beschluss die Petition der Landesregierung nach § 17 Nr. 1 ThürPetG überwiesen hat, ist dem Landtag über die Ausführung des Beschlusses innerhalb von zwei Monaten zu berichten. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei innerhalb der gesetzten Frist den vom Minister gezeichneten Bericht als elektronisches Dokument oder in Papierform zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kann das Ministerium die vorgegebene Frist nicht einhalten, so sind der Staatskanzlei die Gründe und der Zeitpunkt mitzuteilen, wann der Bericht voraussichtlich vorliegen wird. Die Staatskanzlei gibt dem Landtag einen Zwischenbescheid.

(4) Soweit Zutritt, Auskunft oder Aktenvorlage verweigert werden, vertritt der zuständige Minister die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss.

(5) Für Ersuchen des Bürgerbeauftragten nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes und Stellungnahmen gegenüber dem Bürgerbeauftragten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.