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§ 35 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 35 ThürGGO – Kleine Anfragen

(1) Kleine Anfragen sind, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist, schriftlich binnen einer Frist von sechs Wochen, vom Tag des Eingangs bei der Staatskanzlei an gerechnet, von dem federführenden Ministerium unmittelbar gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu beantworten. Die Staatskanzlei erhält eine Ausfertigung der erteilten Antwort. Vor der Zuleitung der Antwort auf die Kleine Anfrage an den Präsidenten des Landtags ist das Einvernehmen mit der Staatskanzlei herzustellen. Auf Verlangen der Staatskanzlei ist der Entwurf der Antwort vor Ablauf der Beantwortungsfrist dem Ministerpräsidenten vorzulegen.

(2) § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Hat der Präsident des Landtags die Kleine Anfrage auf Verlangen des Fragestellers zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt, so erteilt der Minister, dessen ständiger Vertreter oder ein anderer Minister die Antwort.