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§ 34 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 34 ThürGGO – Große Anfragen

(1) Große Anfragen sind vom federführenden Ministerium für die Landesregierung, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist, in der Regel drei Monate nach Eingang der Drucksache bei der Staatskanzlei zu beantworten und der Staatskanzlei nach Billigung durch das Kabinett als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens drei Tage vor Ablauf der Frist vorliegen. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ist binnen der in Absatz 1 genannten Frist keine erschöpfende Beantwortung möglich, so teilt das federführende Ministerium dies dem Präsidenten des Landtags rechtzeitig schriftlich mit dem Ziel mit, eine Fristverlängerung zu erwirken, und gibt dabei an, wann die Antwort voraussichtlich zu erwarten ist. Die Staatskanzlei ist zu unterrichten.