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§ 33 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 33 ThürGGO – Anfragen und Anträge

(1) Die Staatskanzlei leitet die ihr übersandten Gesetzentwürfe, Anträge und Anfragen unverzüglich an das zuständige Ministerium weiter. Sind mehrere Ministerien zuständig, wird ein Ministerium um die Übernahme der Federführung für die Bearbeitung gebeten.

(2) Hält sich ein Ministerium nicht für zuständig oder federführend, so gibt es die Anfrage oder den Antrag im Einvernehmen mit der Staatskanzlei unverzüglich unmittelbar an das nach seiner Ansicht zuständige oder federführende Ministerium weiter. Der Weitergabe Mündlicher Anfragen hat eine mündliche oder fernmündliche Verständigung vorauszugehen. Die übrigen zuständigen Ministerien erhalten eine Abgabenachricht.

(3) Werden Anträge von besonderer politischer Bedeutung in den Ausschussberatungen gestellt, so hat das für den Beratungsgegenstand federführende Ministerium die übrigen zuständigen Ministerien und die Staatskanzlei hierüber sowie über den wesentlichen Inhalt der Anträge unverzüglich zu unterrichten.