§ 31 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen
Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen
§ 31 ThürGGO – Vorbereitung der Landtagssitzungen
Der Minister bestimmt, wie die Sitzungen des Landtags und der Landtagsausschüsse im Ministerium geschäftsmäßig vorzubereiten sind. Er bestellt einen Landtagsreferenten.