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§ 3 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Regierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 3 ThürGGO – Staatskanzlei

(1) Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte und der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei.

(2) Der Chef der Staatskanzlei leitet die Geschäfte der Staatskanzlei. Er sorgt für die Koordinierung zwischen der Staatskanzlei und den Ministerien. Minister in der Staatskanzlei bedienen sich zur Führung ihrer Geschäfte ebenfalls der Staatskanzlei.

(3) Für den Chef der Staatskanzlei wird ein ständiger Vertreter bestellt. Er zeichnet "In Vertretung des Chefs der Staatskanzlei".