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§ 28 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 28 ThürGGO – Amtliche Blätter

(1) Amtliche Blätter in Thüringen sind:

  1. 1.

    das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen,

  2. 2.

    der Thüringer Staatsanzeiger,

  3. 3.

    das Justiz-Ministerialblatt für Thüringen sowie

  4. 4.

    ein Amtsblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(2) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen wird einheitlich herausgegeben. Verantwortlich für die Verkündung der Gesetze ist der Landtag. Verantwortlich für die Verkündung von Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister sowie die Herausgabe von sonstigen Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung ist die Staatskanzlei.

(3) Der Thüringer Staatsanzeiger wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium, das Justiz-Ministerialblatt für Thüringen von dem für Justiz zuständigen Ministerium und ein weiteres Amtsblatt von dem für Bildung zuständigen Ministerium herausgegeben.

(4) Veröffentlichungsersuchen für den amtlichen Teil des Thüringer Staatsanzeigers (Absatz 1 Nr. 2) sind dem Herausgeber in beglaubigter Abschrift zuzuleiten. Veröffentlichungsersuchen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind dem Herausgeber zweifach in beglaubigter Abschrift zuzuleiten. Doppelveröffentlichungen dürfen nur in begründeten Fällen unter Angabe der Quelle vorgenommen werden.