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§ 27 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 27 ThürGGO – Verkündung von Rechtsverordnungen

(1) Auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses fertigt die Staatskanzlei einen Entwurf der Urschrift des Verordnungstextes an.

(2) Das federführende Ministerium prüft den von der Staatskanzlei übersandten Entwurf. Es übernimmt mit der Prüfung die Verantwortung für die Richtigkeit des Wortlauts der Rechtsverordnung.

(3) Die Rechtsverordnung wird zuerst vom zuständigen Fachminister und anschließend vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. Eine Vertretung nach § 1 Abs. 2 ist zulässig. Eine Ersetzung der Unterschrift nach § 5 Abs. 8 Satz 3 ist ausgeschlossen.

(4) Die Urschrift wird bei den Verkündungsakten der Staatskanzlei aufbewahrt. Eine beglaubigte Abschrift wird von der Staatskanzlei erstellt und an das federführende Ministerium zu den dortigen Akten übermittelt.

(5) Die Staatskanzlei veranlasst die Verkündung der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen.

(6) Die Urschrift der Rechtsverordnung eines Ministeriums oder mehrerer Ministerien ist nach Unterzeichnung der Staatskanzlei zuzuleiten, die unverzüglich die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veranlasst. Im Zuleitungsschreiben ist die Einhaltung des Ergebnisses der rechtlichen Prüfung der Schlussfassung durch das für Justiz zuständige Ministerium nach § 24 zu dokumentieren. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Rechtsverordnungen sind der Staatskanzlei zusätzlich auf elektronischem Wege oder auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Eine Ersetzung der Übersendung nach § 46 Abs. 2 ist im Übrigen unzulässig.