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§ 25 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 25 ThürGGO – Vorlage von Gesetzentwürfen, zweiter Kabinettdurchgang, Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Berufsreglementierungen

(1) Der Gesetzentwurf, der der Landesregierung zur Kenntnisnahme oder Beschlussfassung vorgelegt wird, ist zu begründen. Die Begründung ist in die Teile

  1. A.

    Allgemeines und

  2. B.

    Zu den einzelnen Bestimmungen

zu gliedern. Das Ergebnis der Erörterung nach § 20 ist in der Begründung darzulegen.

(2) In der Kabinettvorlage zur Beratung des Gesetzentwurfs im zweiten Kabinettdurchgang ist über die Anforderungen in § 11 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 hinaus anzugeben, mit welchem Ergebnis der Entwurf von dem für Justiz zuständigen Ministerium nach § 24 geprüft worden ist. Weiter ist anzugeben, welche außerhalb der Landesverwaltung stehenden Stellen nach dem ersten Kabinettdurchgang bei der Vorbereitung des Entwurfs gehört worden sind und wieweit deren Auffassungen und die der beteiligten Ministerien in grundsätzlichen Fragen von dem Entwurf abweichen. Soweit die Öffentlichkeit beteiligt wurde, ist das Ergebnis der Beteiligung darzulegen. Ferner sind die zur Sicherstellung des Vollzugs getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 8 darzustellen. Dem Gesetzentwurf sind die beantworteten Prüffragen für Thüringer Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizufügen.

(3) Gesetzentwürfe der Landesregierung, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken oder eine bestehende Beschränkung ändern, sind auf deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 4 Abs. 3 und 4 und der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, zu prüfen. Die Prüfung hat vor der Vorlage zur Beratung des Gesetzentwurfs im ersten und abschließend vor der Vorlage zur Beratung des Gesetzentwurfs im zweiten Kabinettdurchgang zu erfolgen. Interessenträger werden nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 auf geeignete Weise informiert und im Regelfall im Rahmen der Anhörungen nach den §§ 20 und 21 einbezogen; hierzu sind die Gesetzentwürfe auch im Internet zu veröffentlichen. Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und der Transparenz richten sich nach Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/958. Die Prüfung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 sowie die weiteren Maßnahmen erfolgen auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 21. Juli 2020 (StAnz. Nr. 32/2020 S. 963) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ist der Staatskanzlei als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zuzuleiten. Die Übersendung eines elektronischen Dokuments ist nur zulässig, wenn und soweit der Landtag die Möglichkeit zur elektronischen Zuleitung einräumt. Mit der Übersendung des elektronischen Dokuments ist von der absendenden, ermächtigten Stelle zu erklären, dass der elektronisch übersandte Gesetzentwurf mit dem Kabinettbeschluss übereinstimmt sowie vom Zeichnungsberechtigten zur Zuleitung an den Landtag freigegeben worden ist. Der Ministerpräsident leitet dem Präsidenten des Landtags den Gesetzentwurf mit Begründung einschließlich des Ergebnisses der Erörterung nach § 20 zu.

(5) Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen bedürfen nur eines Kabinettdurchgangs.