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§ 23 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 23 ThürGGO – Form eines Gesetzentwurfs

(1) Dem Gesetzentwurf ist ein Vorblatt voranzustellen. Das Vorblatt ist wie folgt aufgebaut:

  1. A.

    Problem und Regelungsbedürfnis

  2. B.

    Lösung

  3. C.

    Alternativen

  4. D.

    Kosten

  5. E.

    Zuständigkeit.

(2) Unter Buchstabe A sind die Notwendigkeit der vorgesehenen Regelung zu begründen und die Auswirkungen eines möglichen Regelungsverzichts darzustellen. Unter Buchstabe D sind

  1. 1.

    die personellen Auswirkungen,

  2. 2.

    die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, insbesondere diejenigen auf den Landeshaushalt und die Haushalte der kommunalen Gebiets- oder Verbandskörperschaften des Landes, sowie

  3. 3.

    der Verwaltungsaufwand

darzustellen sowie auszuführen, ob dies in der Haushalts- und Finanzplanung des Landes berücksichtigt wurde.

(3) Gesetzentwürfe haben den Grundsätzen der Deregulierung, der Verfahrensbeschleunigung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu genügen.