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§ 22 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 22 ThürGGO – Unterrichtung des Landtags über Referentenentwürfe

Der Landtag ist über Referentenentwürfe zu Gesetzen, die den Verbänden nach § 20 oder anderen Stellen nach § 21 zur Kenntnis gebracht werden, gleichzeitig und in gleichem Umfange zu unterrichten. Die Entwürfe sind der Staatskanzlei als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zuzuleiten. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Chef der Staatskanzlei leitet dem Präsidenten des Landtags den Referentenentwurf mit dem Hinweis zu, dass der zuständige Minister beabsichtigt, eine Entscheidung des Kabinetts über eine entsprechende Gesetzesinitiative herbeizuführen, dass jedoch eine abschließende Meinungsbildung des Ministers über den Inhalt der Gesetzesinitiative noch aussteht.