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§ 21 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 21 ThürGGO – Anhörung anderer Stellen und der Öffentlichkeit

(1) Außerhalb der Landesregierung stehende, amtlich nicht beteiligte Stellen sollen bei der Vorbereitung von Entwürfen von Rechtsvorschriften gehört werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Über Art und Umfang der Anhörung entscheidet das zuständige Ministerium. Soweit der Entwurf einer Rechtsvorschrift die Richtlinien der Politik berührt, führt das federführende Ministerium eine Grundsatzentscheidung des Ministerpräsidenten herbei.

(2) Den anzuhörenden Stellen soll der Wortlaut eines Entwurfs dann zur Kenntnis gebracht werden, wenn dies für eine sachgerechte Stellungnahme erforderlich ist. Die anzuhörenden Stellen sind zur vertraulichen Behandlung des bekannt gegebenen Materials anzuhalten, soweit die Vertraulichkeit sachdienlich erscheint. Die Anhörung ist so durchzuführen, dass die Entscheidungsfreiheit der Landesregierung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Öffentlichkeit kann in angemessener Form die Möglichkeit eröffnet werden, zum Entwurf Stellung zu nehmen.