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§ 18 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 18 ThürGGO – Schriftliches Beschlussverfahren

Erscheint die mündliche Erörterung einer Kabinettvorlage ausnahmsweise nicht erforderlich, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Wege eines schriftlichen Beschlussverfahrens herbeigeführt werden. Der Beschluss ist zustande gekommen, wenn die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder der Landesregierung gegenüber der Staatskanzlei erteilt ist. Eine Ersetzung der Unterschrift nach § 5 Abs. 8 Satz 3 ist ausgeschlossen. Die Zustimmung kann auch mit einem Fax oder mit einer elektronischen Abbildung der schriftlichen Zustimmungserklärung erklärt werden; das Original soll im Nachgang der Staatskanzlei übersandt werden. Die gegenseitige Vertretung der Minister nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ist zulässig.