Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 13 ThürGGO – Vorbereitung der Kabinettsitzungen

(1) Der Chef der Staatskanzlei lädt nach näherer Weisung des Ministerpräsidenten unter Übersendung der Tagesordnung zu den Kabinettsitzungen ein.

(2) Der Chef der Staatskanzlei übersendet die Kabinettvorlagen unverzüglich, spätestens zusammen mit der Tagesordnung, allen Ministerien. Zwischen dem Eingang bei den Ministerien und der Beratung im Kabinett müssen für die Tagesordnung drei und für Vorlagen vier Arbeitstage liegen. Auf Antrag eines Ministers kann das Kabinett in Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit beschließen, dass eine nicht fristgerecht bei der Staatskanzlei eingegangene Vorlage gleichwohl zur Behandlung im Kabinett angenommen wird. In der Regel setzt dies eine vorherige Beratung der Staatssekretäre (Staatssekretärskonferenz) voraus.

(3) Vor der Beschlussfassung im Kabinett werden Vorlagen an die Landesregierung in der Staatssekretärskonferenz beraten. Den Vorsitz hat der Chef der Staatskanzlei, im Fall seiner Verhinderung der ständige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei. Ist auch dieser verhindert, bestimmt der Chef der Staatskanzlei über die weitere Vertretung. Mangels einer solchen Bestimmung übernimmt der Staatssekretär, der am längsten ununterbrochen im Amt ist, den Vorsitz. Haben mehrere Staatssekretäre die gleiche Amtszeit, so übernimmt den Vorsitz der Lebensälteste. Der Vorsitzende entscheidet über weitere Teilnehmer an der Staatssekretärskonferenz.

(4) Die Vorschläge der Staatssekretärskonferenz werden in einem von der Staatskanzlei erstellten Ergebnisprotokoll festgehalten, das den Mitgliedern der Landesregierung vor der Kabinettsitzung auszuhändigen ist. Das Ergebnisprotokoll ist vertraulich zu behandeln.

(5) Auf die Tagesordnung nach § 13 Abs. 1 können auch Themen genommen werden, die ausschließlich in der Staatssekretärskonferenz beraten werden. Diese Themen sind mit dem Klammerzusatz "(nur Staatssekretärskonferenz)" auszuweisen. Berichtigungen im Protokoll der Staatssekretärskonferenz können in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 nur für Tagesordnungspunkte erfolgen, die ausschließlich in der Staatssekretärskonferenz beraten oder beschlossen wurden.