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§ 12 ThürGGO - Behandlung von Kabinettsachen im Geschäftsgang

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

(1) Kabinettsachen und -vorlagen sind vertraulich zu behandeln. Kabinettsachen gelten als Sofortsachen, auch wenn dies im Einzelfall nicht besonders verfügt ist.

(2) Der Minister bestellt einen Kabinettreferenten.