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§ 10 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 10 ThürGGO – Kabinettangelegenheiten

(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:

  1. 1.

    Entwürfe von Gesetzen und sonstige Vorlagen, die dem Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Bundesrats bedürfen,

  3. 3.

    Entwürfe von Staatsverträgen sowie Entwürfe von Regierungsabkommen und Verwaltungsabkommen von besonderer politischer Bedeutung,

  4. 4.

    Entwürfe von Rechtsverordnungen, die durch die Landesregierung zu erlassen sind,

  5. 5.

    Entwürfe von sonstigen Vorschriften, die durch die Landesregierung zu erlassen sind,

  6. 6.

    Angelegenheiten, für die eine Entscheidung der Landesregierung gesetzlich vorgeschrieben ist,

  7. 7.

    Entwürfe von Programmen der Landesregierung,

  8. 8.

    Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ministerien berühren,

  9. 9.

    Antworten auf Große Anfragen und sonstige Vorlagen an den Landtag, soweit sie von besonderer politischer Bedeutung sind, sowie

  10. 10.

    alle Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung; dazu gehören auch wichtige Stellungnahmen in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Der Landesregierung sind folgende Personalmaßnahmen vorzulegen:

  1. 1.

    Vorschläge zur Ernennung von Beamten in ein Amt der Besoldungsordnung B,

  2. 2.

    Vorschläge für jede Einstellung mit Nummer 1 vergleichbarer Beschäftigter mit außertariflicher Entgeltzahlung oder eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrags,

  3. 3.

    Vorschläge zur Ernennung von Richtern, sofern sie zum Präsidenten, Vizepräsidenten oder Direktor eines Gerichts ernannt werden sollen,

  4. 4.

    Vorschläge zur Ernennung von Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 und höher,

  5. 5.

    die Übertragung der Dienstposten von Behördenleitern der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden für mehr als drei Monate, die mit einer Besoldungsgruppe B bewertet sind, und

  6. 6.

    die Übertragung von Dienstposten von Beamten, die ohne Angaben von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können sowie Vorschläge für die Einstellung vergleichbarer Beschäftigter mit außertariflicher Entgeltzahlung oder eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrags.

(3) Die Ernennung und Entlassung von Staatssekretären sowie die Übertragung des Dienstpostens eines Abteilungsleiters in einer obersten Landesbehörde auf Dauer oder kommissarisch für mehr als drei Monate bedarf der Beschlussfassung der Landesregierung. Die Landesregierung ist zu informieren, wenn ein Abteilungsleiter von seinen Aufgaben entbunden und ihm ein anderer Dienstposten übertragen wird.

(4) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ministerien berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung erst dann zu unterbreiten, wenn auch ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den Ministern oder im Fall ihrer Verhinderung zwischen ihren Stellvertretern ohne Erfolg geblieben ist.