§ 4 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Haushaltsplan
§ 4 ThürGemHV – Gesamtplan
Der Gesamtplan enthält
- 1.
eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Einzelpläne, getrennt nach Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt und den Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne im Vermögenshaushalt,
- 2.
eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),
- 3.
eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),
- 4.
eine Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit und
- 5.
eine Finanzierungsübersicht.