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§ 4 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Haushaltsplan

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ThürGemHV – Gesamtplan

Der Gesamtplan enthält

  1. 1.

    eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Einzelpläne, getrennt nach Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt und den Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne im Vermögenshaushalt,

  2. 2.

    eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),

  3. 3.

    eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),

  4. 4.

    eine Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit und

  5. 5.

    eine Finanzierungsübersicht.