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§ 1 ThürGemHV - Inhalt des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Der Vermögenshaushalt umfasst

  1. 1.

    auf der Einnahmeseite

    1. a)

      die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,

    2. b)

      Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,

    3. c)

      Entnahmen aus Rücklagen,

    4. d)

      Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,

    5. e)

      Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen,

  2. 2.

    auf der Ausgabenseite

    1. a)

      die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,

    2. b)

      Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,

    3. c)

      Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,

    4. d)

      die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.