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§ 2 ThürFlüAG
Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFlüAG
Gliederungs-Nr.: 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürFlüAG – Unterbringung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen die in § 1 genannten Personen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterbringen. Sie haben insoweit geeignete Gemeinschaftsunterkünfte in erforderlichem Umfang einzurichten und zu unterhalten. Für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte können sie sich Dritter bedienen.

(2) Das Land kann eigene Gemeinschaftsunterkünfte einrichten: Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei der Schaffung von Unterbringungseinrichtungen haben die kreisangehörigen Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Sie haben die Einrichtung von Gemeinschafts- und Einzelunterkünften für die in § 1 genannten Personen im Gemeindegebiet in den Fällen eines gegenwärtigen, in ihrem Landkreis auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands zu dulden.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte können die in § 1 genannten Personen, die mehr als zwölf Monate in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind oder nach den Feststellungen des Landesverwaltungsamts voraussichtlich länger als zwölf Monate in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gemeinde unter Berücksichtigung wichtiger kommunaler Belange und einer ausgewogenen Verteilung auch in Einzelunterkünften vorläufig unterbringen. Eine Einzelunterbringung kommt insbesondere für Familien und Alleinstehende mit Kindern in Betracht. Von einer Einzelunterbringung ist in der Regel abzusehen, wenn

  1. 1.
    das Verhalten des Betroffenen die Besorgnis der Beeinträchtigung von Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet oder
  2. 2.
    der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten entstehen.

Der Landkreis kann auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Einzelunterbringung nach Satz 1 auf diese übertragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Das für Ausländer und Asylrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Ausstattung der Gemeinschafts- und Einzelunterkünfte sowie die Grundsätze der Versorgung und sozialen Betreuung der in § 1 genannten Personen zu regeln.

(6) Den mit der Betreuung und Beratung der in § 1 genannten Personen betrauten Vertretern von Wohlfahrtsverbänden sowie von Flüchtlingshilfeorganisationen und -vereinen soll im Rahmen ihrer Betreuungs- und Beratungsarbeit der Zugang zu den Gemeinschaftsunterkünften ermöglicht werden. Das Hausrecht der Betreiber bleibt unberührt.