§ 51 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 ThürEG – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (1) in Kraft.
(1) Red. Anm.:
Verkündung erfolgte am 31.03.1994
Verkündung erfolgte am 31.03.1994